Abfindungsbrennerei
Impressum
Wichtiger Hinweis:
Verkehrseinschränkungen gemäß § 57 Alkoholsteuergesetz:
Der Handel mit Alkohol, der unter Abfindung hergestellt wurde, ist nur gestattet zwischen dem Abfindungsberechtigten und
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einem Inhaber eines Alkohollagers zur Aufnahme in das Lager gemäß § 31 Abs. 4,
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einem Gast- und Schankgewerbetreibenden, in Kleingebinden mit einem deutlich sichtbaren Vermerk, dass der Inhalt unter Abfindung hergestellt wurde, zur Weiterveräußerung durch Ausschank im Gast- und Schankbetrieb,
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einem Letztverbraucher durch Ausschank oder in Kleingebinden mit einem deutlich sichtbaren Vermerk, dass der Inhalt unter Abfindung hergestellt wurde.
Weiters: Es ist dem Abfindungsberechtigten untersagt, Alkohol, der unter Abfindung hergestellt wurde, außerhalb des Steuergebiets (also ausserhaöb Österreichs) zu verbringen oder verbringen zu lassen.